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Schon wieder ein Update, muss das sein?

8 Gründe, warum Sie unbedingt die aktuellste Softwareversion einsetzen sollten!

Technologischer Fortschritt und veränderte Marktbedingungen stellen immer wieder neue Anforderungen an Unternehmenssoftware. Dazu benötigt es eine kontinuierliche Softwarepflege/-weiterentwicklung, um neben der Implementierung von neuen Produktfunktionalitäten auch eine hohe Systemverfügbarkeit und -Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund haben wir für Sie die 8 wichtigsten Gründe für den Einsatz der aktuellsten bzw. einer aktuell unterstützten Softwareversion Ihres Sage Produkts zusammengefasst:

 

  1. Sicherung Ihres Investments und die Zukunftssicherheit Ihres Unternehmens
    Ohne eine stetige Softwarepflege verliert Ihrer Software an Wert.

  2. Sicherstellung Support
    Unterstützung bei aktuellen Herausforderungen im Umgang mit Ihrem Sage Produkt.

  3. Stetige Softwarepflege
    Treten Probleme auf, werden diese primär in der aktuellsten Version behoben.

  4. Neueste Technologie
    Wir passen Ihr Sage Produkt in der aktuellsten Version an die neuesten, sowohl zukunftssicheren als auch innovativen technischen Möglichkeiten an.

  5. Gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit
    Dank der neuesten Produktfunktionalitäten und Modulerweiterungen sind Sie Ihrem Wettbewerb immer ein Stück voraus.

  6. Gesetzeskonformes Arbeiten
    Alle gesetzlichen Anforderungen wie z.B. Elster (Umsatzsteuer), DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form), BilMOG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) und E-Rechnung, welche durch die Software abgebildet und unterstützt werden, stellt Sage Ihnen in der aktuellsten bzw. einer unterstützten Softwareversion bereit.

  7. Maximale Softwarekompatibilität für Ihre Systemumgebung
    Gewährleistung der Kompatibilität Ihres Sage Produkts mit den verfügbaren Betriebs-, Datenbank- und Serversystemen sowie den zugehörigen Applikationen wie z.B. MS Office basierend auf den Systemvoraussetzungen Ihres Sage Produkts.

  8. Zukunftssichere Hardwareunterstützung
    Nur die aktuellste Version Ihrer Sage Produkts unterstützt aktuelle und zukunftssichere Hardware.

     

Daher unsere Empfehlung: Setzen Sie stets die aktuellste Softwareversion ein!
So holen Sie aus Ihrem Sage Servicevertrag das Maximum für Ihr Unternehmen heraus.

Sie wissen nicht, ob Sie bereits die aktuellste Softwareversion einsetzen?
Die aktuellste bzw. aktuell unterstützten Softwareversionen finden Sie wie gewohnt unter 

https://portal.sage.de/home/produkt-features/roadmap/sage-100-roadmap

 

Die Begriffe Softwarepflege und Support sind ähnlich, haben aber unterschiedliche Bedeutungen im IT-Bereich:

  1. Softwarepflege (Software Maintenance) wird durch Sage geleistet

    • Bezieht sich auf die langfristige Wartung und Weiterentwicklung einer Software nach ihrer Veröffentlichung.

    • Umfasst Fehlerbehebungen (Bugfixes), Anpassungen an neue Betriebssysteme oder Hardware, Sicherheitsupdates sowie Funktionserweiterungen.

    • Ziel ist es, die Software stabil, sicher und aktuell zu halten.

    • Beispiele: Bereitstellung von Patches, Updates und Versions-Upgrades.

  2. Support (Software-Support) wird durch die ipt solution geleistet

    • Bezieht sich auf die direkte Unterstützung von Nutzern oder Kunden bei Problemen mit der Software.

    • Ziel ist es, Nutzern schnell bei Problemen oder Fragen zu helfen.

    • Beispiele: Telefonhotline, Ticket-System, Online-Hilfe.

 

Fazit:

  • Softwarepflege betrifft die technische Weiterentwicklung und Wartung der Software.

  • Support hilft Nutzern bei der Nutzung oder Lösung von Problemen.

Beide Bereiche sind eng miteinander verbunden, aber nicht identisch.

EAU Verfahren – in der Sage HR Suite

Häufige Fragen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

1.Wie lange dauert der Bearbeitungsprozess und vor allem die Rückmeldung durch die Krankenkasse, gibt es da Fristen?

Die Krankenkasse antwortet sofort nach Verarbeitung der Anfrage. Liegt eine eAU bei der Krankenkasse vor, so wird diese zurückgemeldet. Ist das nicht der Fall, erfolgt die Rückmeldung mit dem Kennzeichen „AU liegt nicht vor“. Erhält die Krankenkasse in diesem Zeitraum eine AU für den angefragten Personalfall, so sendet sie die eAU ohne erneute Anfrage an den Arbeitgeber.

 

2.AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Krankheit erforderlich

Wir haben keine Karenztage. Unsere Mitarbeiter müssen sofort zum Arzt. Ist dann bei der Erfassung gleich „Arztbesuch“ zu hinterlegen?

Arztbesuch, nachdem an diesem Tag schon gearbeitet wurde

Mitarbeiter in der Nachtschicht gehen am Nachmittag zum Arzt und werden ab diesem Tag krankgeschrieben, obwohl sie schon gearbeitet haben. Bekomme ich diese Krankmeldung bereits am Folgetag, obwohl der erste Krankheitstag ja der Folgetag ist.

Die Anfrage darf frühestens am Folgetag des Krankheitsbeginns erstellt werden. Wenn der Arzt die AU ab dem Tag des Arztbesuchs feststellt, steht dies auch so in der Rückmeldung.

 

3.Wie gehe ich bei Erkrankung des Kindes vor?

Hier ist kein Abruf über das eAU-Verfahren möglich. Die Krankenkassen melden nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zurück, die den Arbeitnehmer selbst betreffen. Die Erfassung von Erkrankungen des Kindes erfolgen wie bisher durch gesonderte Zeitarten oder die direkte Erfassung der Unterbrechung.

 

4.Wie funktioniert die Anfrage von Vorerkrankungen?

Bleibt das Verfahren gleich oder ändert sich hier etwas?

Die Vorerkrankungsanfrage wird nicht in das eAU-Verfahren integriert, sondern wird weiterhin über das EEL-Verfahren abgebildet. Ab dem Jahr 2023 gibt es Änderungen bei den Vorerkrankungsanfragen, welche dann die unterschiedlichen Zeitarten (ohne/ mit AU) bei den Vorerkrankungsanfragen berücksichtigen können.

 

5.Muss tatsächlich für jede Verlängerung eine neue Abfrage gestartet werden?

Wir als Arbeitgeber wissen mitunter nicht, ab wann die Verlängerung gilt: Manchmal werden mehrere Ärzte parallel aufgesucht oder vor Ablauf des zuerst übermittelten Enddatums der Krankschreibung wird der Arzt erneut aufgesucht und eine Verlängerung erstellt.

Das Verfahren sieht keine automatische Rückmeldung durch die Krankenkasse vor, wenn die ursprüngliche Krankheit verlängert wird. Es muss immer eine erneute Anfrage durch den Arbeitgeber geben.

Sie müssen eine erneute Krankheit erfassen, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der zurückgemeldeten Arbeitsunfähigkeit die Arbeit nicht wieder aufnimmt. Das Programm erkennt dann automatisch, welcher Tag im Feld „AU ab AG“ zu melden ist – der Folgetag des alten eAU-Endes oder der erste Tag der neu erfassten Krankheit.

 

6.Was passiert, wenn der Arbeitnehmer kurz vor der Unterbrechung steht und bei fortdauernder Krankheit aus der Lohnfortzahlung fallen würde?

Ist kurz vor der Abrechnung unklar, ob der Arbeitnehmer die Arbeit wieder aufnimmt oder ob die Krankheit länger dauert, als ursprünglich bescheinigt, ändert sich durch das eAU-Verfahren nichts an der Situation. Auch im Papier-Verfahren besteht bei vorschüssiger Abrechnung die Unsicherheit, ob eine Unterbrechung vorliegt oder die nicht. Letztlich kann hier nur zeitnah die Fortsetzung der Krankheit erfasst und eine Anfrage erstellt werden, damit die Rückmeldung der Kasse so zeitig wie möglich eintrifft.

 

7.Darf man als AG die Mitarbeitenden auffordern, einen Nachweis vorzulegen bei nicht eindeutigen Angaben?

Wenn die Krankenkasse keine eAU zurückmeldet, liegt ja kein Nachweis über die ärztliche Feststellung der AU vor. Damit läge ein unentschuldigtes Fehlen vor. Zur Vermeidung muss der Arbeitnehmer kooperieren – vergleichbar mit der Situation, dass der gelbe Schein nicht beim Arbeitgeber angekommen ist.

 

8.Viele Kunden lassen das Ende-Datum offen, da ja noch nicht bekannt ist, wie lange der Mitarbeiter krank ist. Wird in diesen Fällen dann auch wieder ein neuer Eintrag Krank ohne AU angelegt?

Krank ohne AU wird beendet bis zum Rückmeldedatum (z.B. vom 02.01. bis 05.01. dann schreibt das System 05.01.) und es wird kein neuer Eintrag angelegt. Dabei werden zukünftige Abwesenheiten gelöscht und bei Übernahme der Rückmeldung wieder eingetragen. Es wird verschiedene Anwendungsfälle geben. Das weitere Vorgehen wird von Erfahrungswerten bestimmt sein.

 

9.Wenn von Seiten der Krankenkasse keine eAU vorliegt, kann der Kunde die „Krank ohne AU“-Zeit dann auch wieder löschen?

Wenn noch keine Anfrage erstellt ist, kann der Datensatz im Formular EAU gelöscht werden. Ansonsten kann die Löschung aktuell nur in der Abwesenheitserfassung vorgenommen werden. Wir prüfen die Anforderung, dass das generell auch in eAU-Erfassung gelöscht werden kann.

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