
Neue Rechengrößen für die Sozialversicherung
Die Bundesregierung hat die Verordnung zu den Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 genehmigt.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden jedes Jahr angepasst. Am 6. November 2024 hat die Bundesregierung, nachdem der Finanzminister einige Zeit gezögert hatte, die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2025 beschlossen. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die Berechnungen gründen sich auf die Lohnentwicklung des Jahres 2023. Aufgrund der Tatsache, dass die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 deutlich über 6 % lag, kommt es zu einem vergleichsweise starken Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen. Die zum 1. Januar 2025 in Kraft tretenden neuen Werte für die Sozialversicherung haben Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Sozialversicherung. Die Werte treten dann bundesweit, in den neuen wie auch in den alten Bundesländern, in Kraft.
Das wird im Jahressteuergesetz 2024 festgelegt.
Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze stellt den maximalen Betrag dar, bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt die Berechnung und Abführung von Beiträgen für die unterschiedlichen Bereiche der Sozialversicherung erfolgt. Im Jahr 2025 wird sie bundesweit einheitlich sein:
- 66.150 Euro pro Jahr (bisher 62.100 Euro)
- 5.512,50 Euro pro Monat (bisher 5.175 Euro)
DORA verpflichtet Finanzsektor zu mehr Cybersicherheit
Finanzinstitute verpflichtet der Digital Operational Resilience Act (DORA) in zwei Stufen zu weiteren Sicherheitsmaßnahmen. Bereits ab 17. Januar 2025 müssen Banken und andere Einrichtungen Cybersecurity-Maßnahmen einrichten, IT-Dienstleister stärker kontrollieren, regelmäßig ihre Resilienz testen und ein umfassendes digitales Risikomanagement einführen.
Ab 9. Oktober 2025 gilt eine Pflicht zum IBAN-Namen-Abgleich. Die fehlende Prüfung von Zahlungsempfängern bei Überweisungen wird zum Haftungsfall. Bei Überweisungsfehlern sind betroffene Beträge sofort zurückzuerstatten.
Unternehmen müssen die Entwaldungsverordnung der EU anwenden
Ab dem 30. Dezember 2025 müssen Unternehmen die Sorgfaltspflichten der Entwaldungsverordnung (EUDR) beachten. Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen dann nur noch in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei sind. Außerdem müssen sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt sein und für sie muss eine Sorgfaltserklärung vorliegen. Verpflichtet sind Marktteilnehmer und Händler. Ziel ist, dass Unternehmen und Konsument:innen der EU mit ihrem Verhalten nicht länger die Abholzung von Wäldern unterstützen.
Übersicht: Zeitplan juristischer Änderungen
Zeitraum Maßnahme
02.08.2025 KI Verordnung (2. Stufe): Transparenzpflichten bei KI Inhalten
18.08.2025 EU Batterieverordnung: Sorgfaltspflichten, Risikomanagement
12.09.2025 EU Data Act: Datenzugriffs und Portabilitätspflichten
09.10.2025 DORA: IBAN Name Abgleich bei Finanztransaktionen
30.12.2025 EUDR: Sorgfaltspflicht für entwaldungsfreie Rohstoffe
Empfehlungen für Unternehmen
- Lieferketten Compliance: Bis August sollten Risikomanagement und Dokumentation gemäß Batterie VO vorbereitet sein.
- KI Governance: Systeme überprüfen, Kennzeichnungspflichten vorbereiten, Mitarbeiter schulen.
- Datenstrategie entwickeln: Zugriffsrechte auf IoT /Nutzerdaten sicherstellen.
- FinTech Prozesse prüfen: Zahlungssysteme für IBAN Abgleich fit machen.
- EUDR Lieferketten prüfen: Rohstoffberichte, Lieferantendokumentationen, Forstnachweise aufsetzen.