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Gesetzliche Neuerungen

Mindestvergütung Auszubildende

Die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende wird entsprechend den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes jährlich angepasst. Auszubildende, die 2025 ihre Ausbildung beginnen, müssen im ersten Jahr einen Mindestlohn von 682 Euro pro Monat erhalten.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro. Dieser gilt nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2025.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) bildet die gesetzliche Grundlage für eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in dualen Berufsausbildungen. Darüber hinaus sieht es seit dem 1. August 2024 die Möglichkeit eines digitalen Ausbildungsvertrags, einer digitalen Vermittlung von Ausbildungsinhalten oder einer verkürzten Teilzeitausbildung vor.

Mindestvergütung für Auszubildende Seit dem 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber ohne Tarifvertrag verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu gewähren. Bei jedem Beginn der Ausbildung erhöht sich dieser jährlich: Für jeden Auszubildenden, der im Jahr 2025 in eine Berufsausbildung einsteigt, liegt das monatliche Gehalt im ersten Lehrjahr bei mindestens 682 Euro.

In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge nur bis zum Jahr 2023 festgelegt. Wie im Jahr 2024 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Beginn einer Berufsausbildung ab dem 1. Januar 2025 wieder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Azubi-Mindestvergütung soll auch in Zukunft entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Das BMBF wird die genauen Werte für 2026 bis spätestens November 2025 bekanntgeben.

Azubi-Mindestlohn steigt mit den Ausbildungsjahren Die Mindestausbildungsvergütung wird ebenfalls regelmäßig in Abhängigkeit von den Ausbildungsjahren erhöht. Der Mindestlohn für Auszubildende im zweiten Jahr beträgt 18 % mehr als im ersten Jahr, im dritten Jahr sind es 35 % und im vierten

 Jahr 40 %. Für Azubis, die ihre Ausbildung im Jahr 2025 starten, beträgt das Gehalt im zweiten Ausbildungsjahr mindestens 805 Euro, im dritten Jahr 921 Euro und im vierten Jahr 955 Euro.Unternehmen dürfen diese Mindestvergütung grundsätzlich nicht unterschreiten. Wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften individuelle Absprachen für bestimmte Branchen treffen, sind Ausnahmen möglich.  

Ausbildung ist digitaler Seit dem 1. August 2024 reicht es nach § 11 II BBiG für den digitalen Ausbildungsvertrag aus, wenn der Ausbildungsbetrieb dem angehenden Azubi den unterschriebenen Vertrag per E-Mail schickt und dieser den Erhalt bestätigt. Das Ausbildungszeugnis kann ebenfalls per E-Mail versendet werden, sofern der Azubi zustimmt. 
Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang (nicht die gesamte Ausbildung) im Rahmen der mobilen Ausbildung vermittelt werden.

Anhebung Minijob- und Midijob-Grenze

Minijob: Die Obergrenze für das Einkommen wird von 538 € auf 556 € angehoben. Das heißt, dass für geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit besteht, ein etwas höheres Einkommen zu erzielen, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden.

Midijob: Der Einkommensbereich für Midijobs wurde auf 556,01 € bis 2.000 € erweitert (zuvor lag die Obergrenze bei 1.960 €).

Anpassung bewirkt eine größere Flexibilität für Beschäftigte, die sich im Übergangsbereich zwischen Minijob und sozialversicherungspflichtiger Arbeit befinden. Arbeitgeber ziehen Vorteile aus einem verringerten Aufwand für Sozialversicherungen in diesem Bereich.

KI-Regeln

Das sollten Unternehmen wissen:
Der AI-Act der EU tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Er ist nicht nur für die Entwickler von KI-Systemen gedacht, sondern auch für deren kommerzielle Anwender. Die KI-Technologien werden immer ausgeklügelter und eröffnen Unternehmen enorme Möglichkeiten. Mit dem AI-Act hat die Europäische Kommission das erste weltweit geltende Gesetz zur Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) herausgegeben, das am 1. Februar 2025 in Kraft trat. Unter anderem sieht es eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte vor. Zusätzliche Bestimmungen werden nach und nach eingeführt. Ziel der neuen EU-Regelungen ist es, den Einsatz dieser Technologien sicher und transparent zu gestalten. Von Bedeutung ist, dass sie nicht nur die Entwickler von KI-Systemen, sondern auch deren kommerzielle Anwender in die Pflicht nehmen.

 

Abgestufte Risiken Die KI-Verordnung etabliert ein System mit vier unterschiedlichen Gefahrlevels (minimal, gering, hoch, inakzeptabel hoch), das auf dem Risiko der eingesetzten KI-Systeme basiert. Viele übliche Anwendungen wie ChatGPT fallen in die Gruppe mit geringem Risiko und müssen nur grundlegende Transparenzregeln befolgen. Im Personalwesen sollte man bei KI-Systemen jedoch vorsichtig sein, da diese häufig als Systeme mit hohem Risiko angesehen werden.
Die KI-Verordnung führt ein System mit vier verschiedenen Gefahrstufen (minimal, gering, hoch, inakzeptabel hoch) ein, das sich nach dem Risiko der verwendeten KI-Systeme richtet. Viele übliche Anwendungen wie ChatGPT fallen in die Gruppe mit geringem Risiko und müssen nur grundlegende Transparenzregeln befolgen. Im Personalwesen ist jedoch Vorsicht bei KI-Systemen angebracht: Diese gelten oft als Systeme mit hohem Risiko.

 

Einige KI-Anwendungen werden ab Februar 2025 untersagt:

  • Systeme, die das Verhalten von Menschen beeinflussen können und dabei körperliche oder psychische Schäden anrichten können
  • KI-gestützte Systeme, die Personen anhand ihres Verhaltens oder ihrer individuellen Eigenschaften beurteilen.
  • Systeme, die eine biometrische Echtzeit-Erkennung in öffentlichen Räumen ermöglichen (z. B. Gesichtserkennung)

     

Personal-KI ist besonders riskant.

Einige KI-Systeme werden im Bereich des Personals als „hochriskant“ betrachtet. Dazu zählen:

  • Software zur automatisierten Filterung oder Bewertung von Bewerbungen
  • KI-gestützte Systeme für die Bewertung der Leistung
  • Systeme für die automatisierte Planung und Anwendung von Personal
  • Werkzeuge für die Überwachung oder Analyse des Verhaltens der Mitarbeiter

     

Aus- und Weiterbildung bezieht sich dabei auf:

  • Systeme für die automatische Prüfungsbewertung.
  • KI-gesteuerte Überwachung des Lernfortschritts
  • Werkzeuge zur Identifizierung von Betrugsversuchen

     

Maschinen mit riskanten Produkten

Die Sicherheit der Produkte betrifft die folgenden Systeme:

  • Bestandteile von KI in Maschinen und Anlagen
  • Qualitätskontrollsysteme, die KI-Hilfe bieten
  • Vorausschauende Wartungssysteme

     

Besondere Regeln für Personen mit hohem Risiko.

Für Hochrisikosysteme sind viele Verpflichtungen zu erfüllen. Ein kontinuierliches Risikomanagement ist von Bedeutung, um potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren. Darüber hinaus fordert die Verordnung eine präzise Dokumentation sämtlicher Systemprozesse. Die Betroffenen müssen außerdem deutlich über die Verwendung von KI-Systemen informiert sein. Der Grundsatz der menschlichen Kontrolle gilt: Ohne menschliche Kontrolle und Eingriffsmöglichkeit dürfen keine automatischen Entscheidungen getroffen werden. Darüber hinaus müssen Firmen regelmäßig die Präzision ihrer Systeme überprüfen, potenzielle Verzerrungen der Resultate überwachen und kontinuierlich ihre Systeme verbessern lassen.

Die Regeln für weit verbreitete KI-Systeme wie ChatGPT oder Midjourney sind nicht so streng. Nur die Verpflichtungen zur Transparenz und zum Urheberrecht sind hier zu erfüllen. Das beinhaltet u. a. die Kennzeichnung von Inhalten, die von KI erstellt werden, sowie die Berücksichtigung von Copyright- und Lizenzbestimmungen.

 

Die Einführung des AI-Acts erfolgt schrittweise. 

Der AI-Act wird schrittweise eingeführt. Die EU-Länder müssen den AI Act allerdings noch in nationales Recht umsetzen. 

  • Ab Februar 2025: Verbot bestimmter KI-Anwendungen, die ein inakzeptables Risiko darstellen
  • Ab August 2025: Anforderungen an die Transparenz bei generativer KI
  • Ab August 2026: Vollumfängliche Anwendung sämtlicher Vorschriften 

Im Bereich des Personalwesens gelten für Hochrisikosysteme verlängerte Übergangsfristen von 36 Monaten. Strafhöhe bei Verstößen ist beträchtlich. 

 

Die Verordnung sieht empfindliche Strafen vor: 

  • Bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des globalen Jahresumsatzes bei verbotenen Systemen
  • Bei Verstößen gegen sonstige Verpflichtungen: maximal 15 Millionen Euro oder 3 % des globalen Jahresumsatzes Bei falschen Angaben können bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1,5 % des globalen Jahresumsatzes verhängt werden.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde im Juli 2021 der European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht umgesetzt. Die dazugehörige Verordnung, die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV), trat am 15. Juni 2022 in Kraft und legt die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen fest, die nach dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht oder für Verbraucherinnen und Verbraucher bereitgestellt werden. Dies umfasst unter anderem den gesamten Online-Handel, Hardware und Software sowie den überregionalen Personenverkehr und Bankdienstleistungen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich an Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie an Dienstleistungserbringer. Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro erwirtschaften oder deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt, sind teilweise von diesem Gesetz ausgenommen. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen ergreifen, die die Bereitstellung der Produkte oder Dienstleistungen einschränken oder sogar verbieten. Dies betrifft nicht nur die Hersteller, sondern auch die Händler und Importeure.

Die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen werden durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) festgelegt. Bei der Umsetzung dieser Anforderungen ist der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen. Detaillierte Vorgaben stammen aus verschiedenen Normen und Standards, die von der Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht werden. Zudem besteht eine Konformitätsvermutung, die sich auf harmonisierte Normen und technische Spezifikationen stützt. Das BFSG findet Anwendung auf bestimmte Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.

Hardware-Systeme, einschließlich Betriebssysteme, umfassen eine Vielzahl von Selbstbedienungsterminals wie Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten. Diese Terminals dienen der Bereitstellung von Informationen und ermöglichen den Nutzern interaktive Dienstleistungen.

Zusätzlich zählen auch Verbrauchergeräte mit interaktivem Funktionsumfang dazu, die für Telekommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, einschließlich E-Book-Lesegeräten.

Das BFSG ist anwendbar auf folgende Dienstleistungen, die ab dem 28. Juni 2025 für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden: 

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente von Dienstleistungen im Bereich Personenbeförderung umfassen: Webseiten, mobile Apps, elektronische Tickets sowie Ticketdienste. Darüber hinaus zählen auch die Bereitstellung von Verkehrsinformationen und interaktive Selbstbedienungsterminals zu diesem Angebot.
  • Im Bereich der Bankdienstleistungen für Verbraucher finden sich verschiedene nützliche Angebote.
  • E-Books sowie die dafür entwickelte Software sind ebenfalls wesentliche Bestandteile moderner Dienstleistungen.
  • Zudem spielen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr eine zunehmend wichtige Rolle.

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