Gesetzliche News

Der Mindestlohn für Azubis steigt 2024 von 620 auf 649 Euro im ersten Lehrjahr.

Die Mindestlöhne für Azubis sind im Berufbildungsgesetz (BBiG) festgelegt. Sie wurden 2020 eingeführt und gelten für Azubis von Betrieben, die keiner Tarifbindung unterliegen. Seit Einführung wurde der Mindestlohn für Azubis jährlich erhöht. Auch 2024 wird er angepasst.

Beginn der Ausbildung Erstes Ausbildungsjahr Zweites Ausbildungsjahr Drittes Ausbildungsjahr Viertes Ausbildungsjahr
01.01.2024 649 Euro 766 Euro 876 Euro 909 Euro

Neues Meldeverfahren für Elternzeiten

Seit dem 1. Januar 2024 hat der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn sowie das Ende der Elternzeit unverzüglich mitzuteilen. Zuvor bestand lediglich die Pflicht einer „Unterbrechungsanzeige“.

Arbeitsunfälle

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten können ab dem 1. Januar 2024 elektronisch an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen mitgeteilt werden. Ab 2028 wird die digitale Meldung zur Pflicht. Alle Unternehmen müssen bis Ende März 2024 ihre Beschäftigungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird dann erstmals im Jahr 2025 fällig.

 

Geringfügig Beschäftigte, Unvorhergesehenes Überschreiten des Lohns

Neue Grenze ab Januar 2024, der Mindestlohn soll von 12 auf 12,41 Euro steigen, beschloss die Mindestlohnkommission am 26. Juni 2023. Laut Richtlinie für die Arbeit an der Grenze führt dies zu einer neuen Lohngrenze von 538 Euro pro Monat für Miniarbeiter ab 2024. Gerade in den Wintermonaten kommt es bei Krankheitsfällen häufig zu Überstunden. In solchen Fällen können auch Teilzeitkräfte beitreten – allerdings nur in begrenztem Umfang. Unvorhergesehene Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind unschädlich, solange die Jahresgehaltsgrenze von 6.240€ (2023) in dem bei der Ermittlung des üblichen Monatsgehalts berücksichtigten Jahreszeitraum nicht überschritten wird. Dies bedeutet, dass man ab dem Ende des Monats, in dem Überstunden geleistet wurden, ein Jahr zurückblickt. Eine Überschreitung der Jahresgehaltsgrenze, höchstens in Höhe des Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 €), ist im Monat der Überschreitung versehentlich und unvorhersehbar möglich und führt nicht zur Beendigung des Geringlohnarbeitsverhältnisses. Als gelegentlich gelten maximal zwei Kalendermonate (zwei Abrechnungsperioden) innerhalb eines Jahres. Daraus ergibt sich, dass das maximale Jahreseinkommen das 14-fache der monatlichen Einkommensgrenze beträgt, die derzeit bis 2023 bei 7.280 Euro liegt.

 

Krankengeld für Kinder

Karl Lauterbach, der Gesundheitsminister, plant, berufstätige Eltern zu unterstützen, die ein krankes Kind zu Hause haben. In Zukunft soll der Besuch beim Arzt für das Attest erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich sein. Normalerweise beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Eltern können dies bei der Krankenkasse beantragen.

Außerdem sollen Eltern 2024 und 2025 zehn Arbeitstage pro Kind (bis zum zwölften Lebensjahr) Kinderkrankengeld beziehen können, anstatt wie vor der Pandemie 15 Arbeitstage. Alleinerziehende sollen 30 Arbeitstage anstatt bisher 20.  Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

 

Änderung bei der Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Arbeitnehmer

Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten trifft nach dem SGB die Verpflichtung, wenigstens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Sofern diese Quote nicht erreicht wird, ist eine Ausgleichsabgabe zu errichten. Dabei liegt die Ausgleichsabgabe derzeit bei Arbeitgebern mit mindestens 60 Arbeitnehmern bei EUR 140 – EUR 360 pro unzureichend besetzten Arbeitsplatz pro Monat (abhängig von der Quote der schwerbehinderten Mitarbeiter).

Neu in 2024 ist, dass Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen, eine Ausgleichsabgabe von EUR 720 pro Arbeitsplatz pro Monat zahlen müssen.

Beispiel: Ein Unternehmen mit 180 Beschäftigten muss 9 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig, insgesamt also EUR 77.760,00 (EUR 720 x 9 Arbeitsplätze x 12 Monate). Vor dieser Erhöhung hätte die Abgabe nur bei EUR 34.560,00 gelegen (EUR 320 (Höchstwert 2023) x 9 Arbeitsplätze x 12 Monate).

 

Inflationsausgleichsprämie noch bis Ende 2024 möglich

Arbeitgeber, die die Möglichkeit noch nicht genutzt haben, ihren Beschäftigten die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro als Extra zum Gehalt zu zahlen, können dies noch bis 31. Dezember 2024 beantragen. Die Prämie soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, ihre finanziellen Belastungen angesichts der Inflation teilweise abzufedern. Die Prämie kann als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen auf mehrere Monate verteilt überwiesen werden.

 

Aus- und Weiterbildungsförderung

Der Bundesrat hat am 7. Juli 2023 dem "Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" zugestimmt. Ab dem 01.04.2024 wird im Rahmen der Weiterbildungsförderung neben einer „Ausbildungsgarantie“ u.a. das Qualifizierungsgeld als besondere Form der staatlichen Lohnersatzleistung eingeführt (§§ 82a SGB III ff.). Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz durch den Wandel der Arbeitswelt bedroht ist, können von der Arbeit freigestellt werden, um in dieser Zeit eine Weiterbildung zu absolvieren und anschließend auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.

Mit der Ausbildungsgarantie soll die Unterstützung bei der Berufsorientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter verstärkt werden. Ein Anspruch auf einen Ausbildungsplatz besteht jedoch nicht. Die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung werden vereinfacht.

 

Warten auf ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung

Auch 2024 gibt es keine arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung.

Bereits im Jahr 2019 erließ der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil, nachdem die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind dafür zu sorgen, dass Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter:innen systematisch erfassen. In vielen EU-Staaten sind bereits arbeitsrechtlich bindende Regelungen etabliert – Deutschland allerdings hinkt hinterher. Im April 2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) endlich den lang erwarteten Gesetzentwurf vorgelegt, doch die Ampel-Koalition konnte sich noch immer nicht auf eine Reform des Arbeitszeitgesetzes verständigen. Aktuell wird eine Einigung bis Ende des ersten Quartals 2024 angestrebt – bis mindestens dahin gibt es keine verbindliche Änderung im Arbeitsrecht.

 

 

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