Gesetzliche News

Neue Beitragsbemessungsgrenze für 2024 

Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2024 beschlossen. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.  

Ab 1. Januar 2024 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 Euro im Jahr (monatlich 5.175 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 69.300 Euro (monatlich 5.775 Euro).  

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.  

Mindestlohn  

Damit Minijobber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, können sie nicht unbegrenzt viele Stunden pro Monat arbeiten. 2023 liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,33 Stunden (520 Euro: 12 Euro Mindestlohn). 2024 soll die Minijobgrenze auf 538 Euro steigen und der Mindestlohn auf 12,41. Dann läge die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,35 Stunden. 

Änderung der Verpflegungsmehraufwendungen 

Das Jahr 2024 bringt einige wichtige Änderungen im Bereich des Verpflegungsmehraufwands mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber beachten sollten. 

Anhebung der Pauschalen 

Eine der wichtigsten Änderungen ist die Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Ab dem 1. Januar 2024 werden die Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auf 15 Euro (bisher 14 Euro) für eine Abwesenheit von weniger als 24 Stunden und auf 30 Euro (bisher 28 Euro) für eine Abwesenheit von 24 Stunden angehoben. 

Änderung Entfernungskilometer 

Es gibt auch Anpassungen bei den Entfernungskilometern. Ab 2024 beträgt die erhöhte Pauschale für Entfernungskilometer 0,38 Euro Cent pro Kilometer ( ab dem 21 Entfernungskilometer) 

Geschenke: Freigrenze wird ab 2024 auf 50 € erhöht 

Der Bundestag hat am 17. November 2023 das zuvor im Finanzausschuss noch in Teilen geänderte Wachstumschancengesetz verabschiedet. Ab dem 01.01.2024 beträgt die neue Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde 50 € (vormals 35 €). 

Geschenke an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) darf der Unternehmer nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr nicht den Höchstbetrag ( 01.01.2024  = 50 €) 

Pflegegeld wird zum 01.Januar.2024 um 5% erhöht  

Das Pflegegeld steigt Anfang des Jahres um 5 Prozent. Wenn Sie bereits Pflegegeld erhalten, dann bekommen Sie ab Januar automatisch mehr Geld. Die Pflegegeld-Erhöhung 2024 ist die erste Anpassung seit 2017. Die nächste erfolgt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent. 

Pflegegrad 

Alter Betrag 

Neuer Betrag ab 2024 

Pflegegrad 1 

0 € 

0 € 

Pflegegrad 2 

316 € 

332 € 

Pflegegrad 3 

545 € 

572 € 

Pflegegrad 4 

728 € 

764 € 

Pflegegrad 5 

901 € 

946 € 

 

Grundfreibetrag  

Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Existenzminimum (= dem Grundfreibetrag) liegt, wird keiner Einkommensteuer unterworfen. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den definierten Grundfreibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer zu zahlen. Somit ist der Grundfreibetrag direkt von der Definition des Existenzminimums abhängig. 

Der in der Tabelle genannte Grundfreibetrag wird jährlich angepasst und gilt pro Kopf. Der Grundfreibetrag für Verheiratete ist also genau doppelt so hoch wie der für Alleinstehende. 

Jahr 

Grundfreibetrag für Ledige 

Grundfreibetrag für Verheiratete 

2024 

11.604 € 

23.208 € 

2023 

10.908 € 

21.816 € 

2022 

10.347 € 

20.694 € 

2021 

9.744 € 

19.488 €

 

Vorübergehende Änderung der Mehrwertsteuerätze für das Jahr  

Luxemburg – Neue Mehrwertsteuersätze zum 01.01.2024 

In diesem Jahr galten in Luxemburg befristete Steuersätze. Ab dem 01.01.2024 wird diese vorübergehende Senkung wieder aufgehoben. 

  • Der Standard-Mehrwertsteuersatz steigt von 16 Prozent auf 17 Prozent, 

  • der mittlere Satz steigt von 13 Prozent auf 14 Prozent und 

  • der reduzierte Satz (insbesondere für Gas und Strom) steigt von 7 Prozent auf 8 Prozent. 

Schweiz – Neue Mehrwertsteuersätze zum 01.01.2024 

Mit Volksentscheid vom 25. September 2022 wurde die Änderung des AHV-Gesetzes  und die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Der Bundesrat hat nun in seiner Sitzung vom 9. Dezember 2022 das Inkrafttreten der Reform AHV 21 und die Anhebung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024 festgelegt. 

  • Der Standard-Mehrwertsteuersatz steigt von 7,7 Prozent auf 8,1 Prozent, 

  • der reduzierte Satz steigt von 2,5 Prozent auf 2,6 Prozent. 

  • der Sondersatz für Beherbergung von 3,7 Prozent auf 3,8 Prozent und 

Achtung bei Betriebs- und Weihnachtsfesten  

Betriebsausflüge, Betriebsreisen und Weihnachtsfeiern zählen zu den Betriebsveranstaltungen. Ein Betrag von 110€ pro Arbeitnehmer sind Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen der Betriebsveranstaltung nicht Lohnsteuerpflichtig. Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern persönlich zurechenbar sind, oder ob es einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber für den Rahmen der Veranstaltung aufwendet.  

Dazu zählen Aufwendungen für Gerichte, Getränke, unter Umständen auch Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik, Eintrittskarten für Vorstellungen.   

Anderweitig zählen dazu auch Zuwendungen an Begleitpersonen der Arbeitnehmer. Neben der Tatsache, dass der Arbeitgeber bis zu 110€ von der Einkommensteuer befreit ist, kann er bis zu dieser Grenze auch die Vorumsatzsteuer von den Ausgaben des Partners abziehen.   

Aber Achtung:  Bei Überschreitung der Grenze von 110€ endet die Synchronisierung der umsatzsteuerlichen und einkommensteuerlichen Ausgabenentwicklung. Bezüglich der Lohnsteuer sind nur Ausgaben steuerpflichtig, die die Steuer übersteigen. Bezüglich der Umsatzsteuer bedeutet das Überschreiten der Freigrenze von 110€, dass alle Spenden von der Steuerpflicht befreit sind, nicht nur der Betrag, der die Freigrenze übersteigt. 

Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten  

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.  

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.  

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.  

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen. 

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). 

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