Änderung der Lohn- und Einkommensteuertarife 2025 und 2026
Um die sogenannte temporäre Progressivität auszugleichen, sollten Einkommensteuern und Löhne wie folgt angepasst werden:
- Die integrierte Grundsicherung wird im Jahr 2025 um 300 Euro auf 12.084 Euro erhöht und ab 2026 um 252 Euro auf 12.336 Euro.
- Die Grundsteuersätze sollten angepasst werden (außer der sogenannten Reichensteuer).
Darüber hinaus erhöht sich der Kinderfreibetrag im Steuerzeitraum 2025 von 60 Euro auf 6.672 Euro und im Steuerzeitraum 2026 von 156 Euro auf 6.828 Euro. Diese Änderungen führen zu Überarbeitungen der Lohnsteuertabellen und -programme für beide Jahre. Eine rechtzeitige Vorregistrierungsmitteilung wird derzeit ab Januar 2025/2026 erwartet. Allerdings könnte sich die im Gesetzentwurf festgelegte Höhe der Grundsicherung und des Kinderfreibetrags im Herbst nach Veröffentlichung des Fortschrittsberichts noch (geringfügig) ändern. Die geänderten Kinderfreibeträge betreffen die Einkommensteuer nur im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag und möglicherweise bei den Kirchensteuern.
Änderungen beim Kindergeld
Im Januar 2025 erhöht sich das Kindergeld um 5 Euro von derzeit 250 Euro auf pauschal 255 Euro pro Kind und Monat. Ab 2026 wird festgestellt, dass Erhöhungen der Kinderfreibeträge zu einer entsprechenden Erhöhung des Kindergeldes führen.
Daher erhöht sich das Kindergeld im Jahr 2026 um 4 Euro auf 259 Euro pro Monat und Kind.
Das Kindergeld wird in der Regel aus Familienmitteln gezahlt und ist unabhängig von Steuerabzügen vom Gehalt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, ihren Arbeitnehmern zusammen mit ihrem Lohn staatliches Kindergeld zu zahlen.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag der Lohn- und Einkommensteuer soll ab Januar 2025 um 300 Euro auf dann 12.084 Euro ansteigen.
Es wurde zudem angekündigt, dass der Grundfreibetrag noch in diesem Jahr rückwirkend zum 1. Januar um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen soll. Bis zu diesem Einkommen fällt keine Steuer an. Für das Jahr 2026 ist eine Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro geplant.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Seit der Einführung des Mindestlohns sind zahlreiche Erhöhungen zu verzeichnen. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt für das Jahr 2024 12,41 Euro pro Stunde.
Um die steigenden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, wird der Mindestlohn regelmäßig angepasst. Eine unabhängige Kommission entscheidet alle zwei Jahre über die Höhe des Mindestlohns, die Mindestlohnkommission.
Im Mindestlohngesetz (MiLoG) sind die gesetzlichen Bestimmungen verankert.
Geplante Neuerungen für Kleinunternehmer ab 01.01.2025
Änderung der Umsatzgrenze
Eine wichtige Änderung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ist die Erhöhung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 35.000 Euro auf 42.000 Euro ab dem 01.01.2025. Diese Grenze bezieht sich auf den Nettobetrag und wird ohne Unterstellung der Steuerpflicht festgelegt. Somit bleibt die faktische Umsatzgrenze unverändert, da auch bei einem Steuersatz von 20 % weiterhin Einnahmen bis zu 42.000 Euro umsatzsteuerfrei bleiben.
Toleranzregelung
Die alte Toleranzregelung erlaubte ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren, um zu verhindern, dass geringfügige Umsatzschwankungen sofort zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Diese Regelung hatte jedoch den Nachteil, dass die Überschreitung rückwirkend zum Jahresbeginn galt, was zu Abwicklungsproblemen führte.
Die neue Regelung erlaubt nun eine maximale Überschreitung von 10 % (also bis 46.200 Euro). Wenn diese Grenze im Veranlagungsjahr zum ersten Mal überschritten wird, unterliegt der Umsatz, der die Toleranzgrenze überschreitet, sowie alle nachfolgenden Umsätze der Umsatzsteuerpflicht.
Anwendbarkeit auch für EU-Kleinunternehmer
Die Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in der EU ermöglicht es auch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, von der Kleinunternehmerbefreiung in Österreich zu profitieren. Voraussetzung dafür ist, dass der unionsweite Jahresumsatz des vorhergehenden und des laufenden Jahres 100.000 Euro nicht übersteigt und das Unternehmen die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt. EU-Kleinunternehmer werden durch die Endung „-EX“ in ihrer Identifikationsnummer gekennzeichnet. Die Befreiung gilt jedoch nur im Land, in dem sie beantragt wurde.
Verzicht gegenüber Finanzamt
Ein Unternehmer kann bis zur Rechtskraft des Bescheids schriftlich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Dieser Verzicht gilt ab dem Beginn des Kalenderjahres und ist für mindestens fünf Kalenderjahre bindend. Ein Widerruf des Verzichts kann ebenfalls zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 31. Januar des entsprechenden Jahres erklärt werden.
Vereinfachte Rechnungsausstellung
Durch die Richtlinie (EU) 2020/285 dürfen Kleinunternehmer vereinfachte Rechnungen gemäß § 11 Abs. 6 UStG ausstellen. Diese Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
2. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
3. Datum der Lieferung oder der Leistung bzw. der Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wurde
4. Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
5. Steuersatz
Zusätzlich können einige Angaben durch Schlüsselsätze oder Symbole ausgedrückt werden, solange sie eindeutig bleiben.