Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
Ab 13. Dezember 2024 wird die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gelten.
Welche Informationspflichten müssen Händler nach der GPSR erfüllen?
Im Fernabsatzhandel (z.B. via Online-Shops, Marktplatz-Stores oder auch beim Vertrieb per E-Mail) muss nach Art. 19 GPSR bereits das Angebot von Produkten mindestens die im Folgenden dargestellten Informationen enthalten:
Angabe von Name, Marke, Anschrift und elektronischer Adresse des Herstellers
Jedes Produktangebot im Online-Handel muss
- den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers des angebotenen Produkts sowie
- die Postanschrift und
- eine elektronische Adresse (E-Mail; URL einer Website)
des Herstellers enthalten, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann.
Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse der verantwortlichen Person
Falls der Hersteller eines angebotenen Produkts keine Niederlassung in der Europäischen Union hat, müssen Online-Händler in den hiervon betroffenen Produktangeboten - neben den vorgenannten Herstellerangaben - zusätzlich auch
- den Namen,
- die Postanschrift und
- eine elektronische Adresse (E-Mail; Website)
der sog. verantwortlichen Person i.S.d. GPSR bzw. gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten angeben.
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab Herbst 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer kurz W-IdNr. verteilt. Jeder Steuerpflichtige bekommt von dem Bundeszentralamt für Steuern eine eindeutige Identifikationsnummer zugewiesen.
Natürliche Personen und auch Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, erhalten künftig eine Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Dies umfasst:
- Natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
- Juristische Personen
- Personenvereinigung
Einzelkaufleute und Freiberufler erhalten zu ihrer IdNr., die W-IdNr., um die betrieblichen Bereiche klar von den privaten Bereichen zu trennen.
Die W-ID-Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ und 9 Ziffern und hat somit die Form einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das BZSt vergibt die W-IdNr. Wird auf Antrag der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt und den Wirtschaftsteilnehmern ohne Antrag mitgeteilt. Sofern eine Wirtschaftsidentifikationsnummer gesetzlich vorgeschrieben ist, darf der Steuerpflichtige erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der W-IdNr tatsächlich Transaktionen mit dieser Information durchführen. Ungefähr der Zeitpunkt, zu dem die W-IdNr gesendet wurde, die Öffentlichkeit wird rechtzeitig informiert.
Mautpflicht ab Juli 2024 für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen
Die Mautpflichtgrenze wird von 7,5 Tonnen auf 3,5 Tonnen über dem technisch zugelassenen Gesamtgewicht gesenkt. Demnach müssen sich viele Unternehmen mit diesem Thema befassen. Bei der Mautpflicht wird es eine Ausnahme geben. Dies betrifft Fahrzeuge zum Transport von Material und Geräten für die Ausübung der Tätigkeit oder die Auslieferung handwerklich hergestellter Güter. Dazu gehören Berufe aus Anlage A zu § 1 Abs. 2 und Anlage B zu § 18 Abs. 2 der Handwerksverordnung oder vergleichbare Berufe.
Es stellt eine Herausforderung dar: Pauschale Aussagen zur Befreiung von der Maut sind nicht möglich. Das hängt von der konkreten Fahrt und den zu transportierenden Gütern ab. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Informationen in Kürze auf seiner Website bereitstellen. Es ist vorgesehen, dass Handwerker die Möglichkeit haben, ihre Fahrzeuge freiwillig bei Toll Collect als mautfrei zu kennzeichnen.
Höhere Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage, Verbesserung bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Die Grenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Ehepaare und für eine eingetragenen Partnerschaft angehoben. Dies gilt für die Anlage der Vermögenswirksamen Leistungen in Investmentfonds und für die Wohnungswirtschaftsnutzung.
Am 31. Mai 2024 hat das BMF ein Anwendungsschreiben zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) veröffentlicht. Die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage werden verdoppelt und bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen steigt der Steuerfreibetrag auf 2.000 Euro.
Blackbox fürs Auto
Die Blackbox ist ein im Auto installiertes GPS-Gerät. Sie zeichnet verschiedene Fahrdaten wie die Geschwindigkeit auf – speichert diese jedoch nur, wenn es zum Unfall kommt.
Immer noch ist die Zahl, der im Straßenverkehr verletzten und getöteten Personen in ganz Europa sehr hoch. Dem will die Europäische Union (EU) mit der Verordnung 2019/2144 gegensteuern. Diese Regelung besagt, dass verschiedene neue Sicherheitssysteme in Fahrzeugen Pflicht werden – darunter die Blackbox fürs Auto.
In neuentwickelten Fahrzeugtypen ist der Event Data Recorder schon seit 6. Juli 2022 obligatorisch an Bord. Ab dem 7. Juli 2024 muss die Blackbox in allen Neuwagen verbaut sein. So will die EU langfristig Unfallrisiken vermeiden und die Zahl der Crashs senken. Über die anonymisierten Daten lassen sich nämlich häufige Ursachen und Gefahrpotenziale erkennen. Manche Geräte geben außerdem Warnhinweise, wenn Sie zu schnell unterwegs sind. Gleichzeitig sind die Informationen aus der Blackbox nützlich, um Unfall-Schuldfragen vor Gericht zu klären.
Die Blackbox ist meist im Airbag-Steuergerät verbaut. Das Gerät kann direkt auf die unterschiedlichsten Fahrdaten zugreifen. Im Normalfall überschreibt die Blackbox im Auto die Informationen nach kurzer Zeit. Kommt es jedoch zu einem Unfall, speichert der Apparat die Daten von 5 Sekunden vor bis 300 Millisekunden nach dem Zusammenstoß langfristig. Den Crash selbst erkennt der Event Data Recorder zum Beispiel an ausgelösten Airbags, abrupten Gurtbewegungen und unvermittelt abgebremsten Fahrzeug.
Die Daten der Blackbox sind nur im Auto selbst abgespeichert. Der Hacker-Zugriff über Online-Wege für Hacker ist daher nicht möglich. Um an die Informationen im Fahrzeug zu kommen, braucht es ein Auslesegerät für die OBD-Schnittstelle. Falls diese beim Unfall beschädigt wurde, kann ein damit beauftragter Sachverständiger auch direkt über das Airbag-Steuergerät auf die Daten zugreifen.