Gesetzliche News 

 

Schweiz – Mehrwertsteueränderung per Anfang 2024

Zum 01.01.2024 hebt die Schweiz ihre Mehrwertsteuer an. Da sie nicht Teil der Europäischen Union ist und somit keine EU-Richtlinien befolgen muss, kann die Schweiz ihre eigenen Mehrwertsteuersätze festgelegen.

Somit stimmten die Schweizer in einem Volksentscheid am 25. September 2022 für eine Mehrwertsteuererhöhung, wobei die letzte Anpassung erst 2021 erfolgte.

 

Aktuell bis 31.Dezember 2023

Neu ab 1. Januar 2024

Standardsteuersatz

7,7%

8,1%

Reduzierter Steuersatz

2,5%

2,6%

Sondersatz für Beherbergung

3,7%

3,8%

 

 Kontoauszug MT 940 Format – wird eingestellt

Seit seinerzeit von der Deutschen Kreditwirtschaft MT940 als Banking Communication Standard festgelegt wurde, beinhaltete die Datei alle relevanten Informationen zu den Banktransaktionen in elektronischer Form 

und kann/konnte durch die meisten Finanzbuchhaltungssysteme über eine Schnittstelle verarbeitet werden.

Ab November 2025 werden diese Formate MT940 und MT942 aber nicht mehr unterstützt.

Sofern also noch die alten Formate importiert werden, sollten Sie mit Ihrer Hausbank sprechen. Es bietet sich jetzt schon an auf das CAMT-Format (Cash Management) umzusteigen

 

Pfändungsgrenze – unpfändbarer Freibetrag ab 01.07.2023

Noch bis zum 30. Juni 2023 lag der monatliche unpfändbare Grundbetrag bei 1.330,16 Euro, der aber nun seitdem 1. Juli 2023 auf 1.402,28 Euro erhöht wurde und bis zum 30. Juni 2024 zunächst seine Gültigkeit hat.

Durch Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass verschuldete Arbeitnehmerinnen und -nehmer trotz Gehaltspfändung noch laufende Kosten wie z. B. die Miete, Essen und Strom zahlen können. Neben dieser Existenzsicherung sollen aber weiterhin auch gesetzliche Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen möglich sein.  Das bedeutet: Die Pfändungsfreigrenzen richten sich nicht nur nach dem Nettolohn - entscheidend ist auch die Anzahl an Personen, für die eine Unterhaltspflicht besteht. Kommen unterhaltsberechtigte Personen dazu, erhöht sich daher der Pfändungsfreibetrag.  

 

2023 angewandte Mehrwertsteuersätze nach EU-Mitgliedsländern:

Der One-Stop-Shop (OSS) und die Fernverkäufe ab dem 01.07.2021 sind die größte Reform der Umsatzsteuer für den EU-Onlinehandel und sollen den innergemeinschaftlichen Handel (Endkunde ohne UST-ID) endlich vereinfachen. Die Besteuerung erfolgt ab einem Gesamtwert von 10.000 € im Bestimmungsland, die bisherigen Lieferschwellen entfallen.

Die Mehrwertsteuer muss nur noch bei einer zentralen Registrierungsstelle pro Land angemeldet werden, Umsatzsteueranmeldungen in einzelnen Ländern werden damit überflüssig. Deutsche Online-Händler, die ihre Waren aus Lagern in Deutschland an Privatkunden im europäischen Ausland versenden, müssen ihre Umsätze unabhängig vom Überschreiten einer Lieferschwelle der ausländischen Umsatzsteuer unterwerfen.

Dazu hier nochmals die aktuellen MwSt. Sätze je EU-Land

Mitgliedsstaat

Ländercode

Normaler

Satz (%)

Reduzierter

Satz (%)

Reduzierter

Satz (%)

Super-Reduzierter Satz (%)

Belgien

BE

21

12

6

-

Bulgarien

BG

20

-

9

-

Dänemark

DK

25

-

-

-

Deutschland

DE

19

-

7

-

Estland

EE

20

-

9

-

Finnland

FI

24

14

10

-

Frankenreich

FR

20

10

5,5

2,1

Griechenland

EL

24

13

6

-

Irland

IE

23

9

13,5

4,8

Italien

IT

22

10

5

4

Kroatien

HR

25

13

5

-

Lettland

LV

21

-

12

5

Litauen

LT

21

9

5

-

Luxemburg

LU

16

13

7

3

Malta

MT

18

7

5

-

Niederlande

NL

21

9

-

-

Österreich

AT

20

13

10

-

Polen

PL

23

8

5

-

Portugal

PT

23

13

6

-

Rumänien

RO

19

9

5

-

Schweden

SE

25

12

6

-

Slowakei

SK

20

-

10

-

Slowenien

SI

22

5

9,5

-

Spanien

ES

21

-

10

4

Tschechien

CZ

21

15

10

-

Ungarn

HU

27

18

5

-

Zypern

CY

19

9

5

-

 

Inflationsausgleichprämie noch bis Dezember 2024 

Der Inflationsausgleich ist als eine Entlastung für Arbeitnehmer gedacht. Dabei dürfen die Arbeitgeber ihren Angestellten eine steuerfreie Prämie bis zu 3.000,00 Euro zusätzlich zahlen. Diese Steuerbefreiung gilt, solange die Prämie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wird. Das Ziel ist, die derzeit steigenden Lebenshaltungskosten für Arbeitnehmer ein wenig aufzufangen.

Die Prämie kann somit pro Mitarbeiter einmalig oder in Abschläge ausgezahlt werden, wobei es eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist, und kann nicht individualarbeitsrechtlich von der oder dem Beschäftigen durchgesetzt werden.

Achtung: Die Inflationsprämie muss immer zusätzlich zum eigentlichen Arbeitslohn gezahlt werden. Es ist also nicht möglich, den Inflationsausgleich anstelle des Gehalts zu zahlen. 

 

Anhebung Pflegeversicherung zum 01.07.2023

Am 07.04.2022 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Kinderlosenzuschlag in seiner Form unzulässig sei. Er würde Eltern mit einem Kind und mehr als einem Kind behandeln, während die Aufwände für die Kindererziehung unterschiedlich hoch sind. Die Bundesregierung hat eine gerechtere Lösung in der Pflegeversicherung geschaffen, sodass ab 01.07.2023 Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind stärker entlastet werden als Arbeitnehmer mit einem Kind.

Beiträge in allen Bundesländern ab 01.07.2023

Gesamt-

beitrag

Arbeitgeber-anteil

Kinderlosen- zuschlag

Abschlag

Arbeit- nehmer- anteil

ohne Kind

4,00%

1,70%

0,60%

0,00%

2,30%

mit 1 Kind

3,40%

1,70%

0,00%

0,00%

1,70%

mit 2 Kindern

3,15%

1,70%

0,00%

- 0,25%

1,45%

mit 3 Kindern

2,90%

1,70%

0,00%

- 0,50%

1,20%

mit 4 Kindern

2,65%

1,70%

0,00%

- 075%

0,95%

mit 5 Kindern

2,40%

1,70%

0,00%

- 1,00%

0,70%

 

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