ipt.Zeiterfassung
Personalzeiterfassung in Ihrem Warenwirtschaftssystem
In einem aktuellen Urteil hat der der EuGH entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, gemäß EU-Recht sämtliche Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter genau zu protokollieren.
Bislang gab es in Deutschland nach dem Arbeitszeitgesetz nur die Pflicht, das Arbeitgeber nur die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu dokumentieren. Jetzt muss diese Lücke geschlossen werden und Zeiterfassung ab der 0. Stunde erfolgen.
Zum Hintergrund: Im Mai 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit der Arbeitnehmer erfasst wird.
Zudem stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in seinem Urteil vom 13.09.2022 fest, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von Arbeitnehmer geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Arbeitgeber sollten sich deshalb schon heute darüber Gedanken machen, wie Arbeitszeiten von Arbeitnehmer dokumentiert werden können. Hier bleibt die ausführliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts abzuwarten.
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Ihr Ansprechpartner

Marco Fürhoff
Consultant
+49 2431 - 95 777 18
mfuerhoff@ipt-solution.de
Highlights auf einen Blick
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mit Bild und farblicher Kennzeichnung
Kern- und Arbeitszeitmodell
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Ein / Ausstempeln in der myfactory
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Stempelzeitenprotokoll für Mitarbeiter