Gesetzliche News

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.
Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der Rentenversicherung
Ab 1. Januar 2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.
Soziale Absicherung
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick:
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2023 | Geplante Werte |
Krankenversicherung |
Allgemeiner Beitragssatz |
Pflegeversicherung |
3,05% |
Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung |
0,35% |
Rentenversicherung |
18,60% |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,70% |
Arbeitslosenversicherung |
2,60% |
Insolvenzgeldumlage |
0,15% |
Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Gesetzentwurf im Vorgriff auf die Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.
Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.
Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
Bisher | 2023 | 2024 | |
Eingangsteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.633 bis 15.786 | 10.933 bis 16.179 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 15.787 bis 61.971 | 16.180 bis 63.514 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 61.972 | ab 63.515 |
"Reichensteuer" (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
Das BMF hat hierzu auch Entlastungsbeispiele berechnet, die auf der Internetseite des BMF abgerufen werden können.
Berufsgenossenschaften: Neue Unternehmensnummer ab 01.01.2023
Mitgliedsunternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 1. Januar 2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer. Die Umstellung soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beschleunigen und vereinfachen. Die Unternehmensnummer löst bei der VBG die bisherige Kundennummer ab. Betriebe benötigen sie also zwingend, um zum Beispiel UV-Jahresmeldungen oder Lohnnachweise digital zu übermitteln. Die Umstellung soll automatisch und rechtzeitig vor dem 1. Januar 2023 erfolgen. Die Mitgliedsbetriebe erhalten im Herbst 2022 eine schriftliche Information über den Nummernwechsel. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Unternehmensnummer anstelle der bisherigen Kundennummer zu verwenden. Die neue Unternehmensnummer besteht insgesamt aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für den Unternehmer vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung i
Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Prämie gilt bis Ende 2024
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht wurde.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
- Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
- In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
- Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Die Steuermindereinnahmen quantifiziert das Bundesfinanzministerium mit rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab 2023 brauchen Arbeitnehmer*innen im Falle einer Krankheit keine gelben Zettel mehr beim Arbeitgeber und der Krankenkasse abzugeben. Wenn sich Mitarbeiter*innen ab dem 01. Januar 2023 krankmelden, wird die Krankenkasse die Krankmeldung digitalisiert an den Arbeitgeber weiterleiten. Es reicht also aus, wenn Arbeitnehmer*innen dem Unternehmen telefonisch oder anderweitig Bescheid geben, dass sie erkrankt sind. Eigentlich sollte der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem 1. Juli 2022 verpflichtend werden, Corona und Probleme in der Testphase haben die Einführung allerdings verzögert.
Wie bereiten sich Unternehmen darauf vor?
Arbeitgeber benötigen nun:
ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm
eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe
oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem.
Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags
Kindergeld wird zum 01.01.2023 erneut erhöht. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld ab 2023 um jeweils 31 Euro und das dritte Kind um 25 Euro auf insgesamt 250 Euro je Kind. Damit wird ab dem kommenden Jahr für jedes Kind 250 Euro Kindergeld ausgezahlt.
Bisher | ab 2023 | |
1. Kind | 219€ | 250€ |
2. Kind | 219€ | 250€ |
3. Kind | 225€ | 250€ |
4. Kind und weitere Kinder | 250€ | 250 |
Auch der Kinderfreibetrag wurde im Sommer 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 im Rahmen des Entlastungspaketes von 8.388 Euro auf 8.548 Euro angehoben. Dieser steigt erneut ab 2023 auf 8.688 Euro. Aktuell ergeben sich folgende Beträge:
Kindergeld Höhe 2022 nach Anzahl der Kinder (2023)
- für 1 Kind: 219 Euro (250 Euro)
- für 2 Kinder: 438 Euro (500 Euro)
- für 3 Kinder: 663 Euro (750 Euro)
- für 4 Kinder: 913 Euro (1.000 Euro)
- für 5 Kinder: 1.163 Euro (1.250 Euro)
Basisversorgung zu günstigeren Preisen
Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif sollen eine günstige Basis-Stromversorgung nutzen können. Dafür sorgt die Strompreisbremse. Daneben wird die Bundesregierung eine Gaspreisbremse einführen.
Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen und Bürger weiter spürbar entlasten – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif. Sie können dann eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis.
Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Dazu muss auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Um die Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.
Ermäßigter Steuersatz für Gas, weniger Stromkosten und stabiler CO2-Preis
Die Bundesregierung entlastet die Bürgerinnen und Bürger bei den Energieabgaben – durch einen niedrigeren Steuersatz auf den Gasverbrauch, einen stabilen CO2-Preis und eine Streichung der EEG-Umlage
Steuersenkung auf den Gasverbrauch
Ein ermäßigter Steuersatz für den Gasverbrauch von 7 Prozent statt 19 Prozent entlastet Gaskunden befristet bis Ende März 2024. Diese Maßnahme wird sich direkt inflationshemmend auswirken.
CO2-Preis bleibt zunächst stabil
Nach der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung im Januar 2021 betrug der Preis für eine Tonne zunächst 25 Euro. Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne. Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben werden. Durch die Verschiebung entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten für Sprit, Heizöl und Gas.
Streichung der EEG-Umlage
Stromkundinnen und -kunden zahlen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden zahlte 2021 noch 227,50 Euro für die EEG-Umlage. 2022 werden es wegen der Absenkung zum 1. Juli über das Jahr gerechnet nur noch 65 Euro sein. 2023 wird die Absenkung auf null dann voll wirksam.