Gesetzliche News

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Das Kabinett hat die neuen Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung für 2023 beschlossen. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird gewährleistet, dass die soziale Absicherung stabil bleibt.

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro) und die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro).

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. 

Änderungen in der Rentenversicherung

Ab 1. Januar 2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro) liegen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro (2022: 8.350 Euro) in den neuen Ländern und bei 8.950 Euro (2022: 8.650 Euro) in den alten Ländern liegen.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für 2023 vorläufig auf 43.142 Euro im Jahr (2022: 38.901 Euro) festgesetzt.

Soziale Absicherung

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. 

Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick:

Beitragssätze zur Sozialversicherung 2023

Geplante Werte

Krankenversicherung
Beim allgemeinen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim ermäßigten Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen unter Finanzierungsdruck. Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz) zugestimmt.
Dem Gesetzentwurf zufolge müssen sich die Versicherten 2023 auf einen um 0,3 Prozentpunkte höheren Zusatzbeitrag einstellen. Damit würde der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,6 Prozent betragen.

 

Allgemeiner Beitragssatz
14,60% + X

Arbeitnehmer: 7,30% + X/2
Arbeitgeber: 7,30% + X/2
Ermäßigter Beitragssatz
14,0% + X

Arbeitnehmer: 7,00% + X/2
Arbeitgeber: 7,00% + X/2

Pflegeversicherung
Durch das Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2019 um 0,5 Prozentpunkte angehoben.
Mit der Anhebung des Beitragssatzes soll die Finanzierung der geplanten Mehrausgaben für die laufende Legislaturperiode und somit Beitragssatzstabilität bis 2022 sichergestellt sein.
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird ab dem Jahr 2022 ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Mrd. Euro pro Jahr eingeführt. Zudem steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose um 0,1 Prozentpunkte.
Schon 2022 droht höherer Beitrag
Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Gernot Kiefer, sagte, es könnte eine Erhöhung von 0,3 Prozentpunkten nötig werden.

In Sachsen bestehen in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.

 

3,05%
Arbeitnehmer: 1,525%
Arbeitgeber: 1,525%
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,025%
Arbeitgeber: 1,025%

Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung
(kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)
Den Beitragszuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (außer Sachsen): 1,525% + 0,35% = 1,875%
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag (nur in Sachsen): 2,025% + 0,35% = 2,375%
Die Zahl der Kinder muss bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden (Bundesverfassungsgericht - 07.04.2022 - 1 BvL 3/18). Der Gesetzgeber muss bis zum 31.07.2023 eine Neuregelung treffen.

 

 

0,35%

Rentenversicherung
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf mindestens 18,6 und höchstens 20 Prozent begrenzt.
Auszug aus dem Rentenversicherungsbericht 2021: "In der mittleren Variante der Vorausberechnungen bleibt der Beitragssatz bis zum Jahr 2023 beim aktuellen Wert von 18,6 % stabil."

 

18,60%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 9,30%

Knappschaftliche Rentenversicherung
Die Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz, wie in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung in der Knappschaftlichen Rentenversicherung.

24,70%
Arbeitnehmer: 9,30%
Arbeitgeber: 15,40%

Arbeitslosenversicherung
Abweichend von § 341 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden die Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Ab 2023 beträgt der Beitragssatz 2,6 Prozent.

 

2,60%
Arbeitnehmer: 1,30%
Arbeitgeber: 1,30%

Insolvenzgeldumlage
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
Ab dem Jahr 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 Prozent.
Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz lagen für das Jahr 2022 vor. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2022 wurde durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,09 Prozent festgesetzt. Damit ist im Jahr 2023 nicht zu rechnen.

 

 

0,15%

 

Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024

Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Gesetzentwurf im Vorgriff auf die Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.

Zum 01.01.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.

Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.

 

Bisher

2023

2024

Eingangsteuersatz

10.348 bis 14.926

10.633 bis 15.786

10.933 bis 16.179

Progressionsphase

14.927 bis 58.596

15.787 bis 61.971

16.180 bis 63.514

Spitzensteuersatz (42 %)

ab 58.597

ab 61.972

ab 63.515

"Reichensteuer" (45 %)

ab 277.826

ab 277.826

ab 277.826

Das BMF hat hierzu auch Entlastungsbeispiele berechnet, die auf der  Internetseite des BMF abgerufen werden können.

 

Berufsgenossenschaften: Neue Unternehmensnummer ab 01.01.2023

Mitgliedsunternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 1. Januar 2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer. Die Umstellung soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beschleunigen und vereinfachen. Die Unternehmensnummer löst bei der VBG die bisherige Kundennummer ab. Betriebe benötigen sie also zwingend, um zum Beispiel UV-Jahresmeldungen oder Lohnnachweise digital zu übermitteln. Die Umstellung soll automatisch und rechtzeitig vor dem 1. Januar 2023 erfolgen. Die Mitgliedsbetriebe erhalten im Herbst 2022 eine schriftliche Information über den Nummernwechsel. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Unternehmensnummer anstelle der bisherigen Kundennummer zu verwenden. Die neue Unternehmensnummer besteht insgesamt aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für den Unternehmer vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung i

 

Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht wurde.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Die Steuermindereinnahmen quantifiziert das Bundesfinanzministerium mit rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben

 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab 2023 brauchen Arbeitnehmer*innen im Falle einer Krankheit keine gelben Zettel mehr beim Arbeitgeber und der Krankenkasse abzugeben. Wenn sich Mitarbeiter*innen ab dem 01. Januar 2023 krankmelden, wird die Krankenkasse die Krankmeldung digitalisiert an den Arbeitgeber weiterleiten. Es reicht also aus, wenn Arbeitnehmer*innen dem Unternehmen telefonisch oder anderweitig Bescheid geben, dass sie erkrankt sind. Eigentlich sollte der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem 1. Juli 2022 verpflichtend werden, Corona und Probleme in der Testphase haben die Einführung allerdings verzögert.

Wie bereiten sich Unternehmen darauf vor?

Arbeitgeber benötigen nun:

ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm

eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe

oder ein systemuntersuchtes Zeiterfassungssystem.

 

Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags

Kindergeld wird zum 01.01.2023 erneut erhöht. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld ab 2023 um jeweils 31 Euro und das dritte Kind um 25 Euro auf insgesamt 250 Euro je Kind. Damit wird ab dem kommenden Jahr für jedes Kind 250 Euro Kindergeld ausgezahlt.

 

Bisher

ab 2023

1. Kind

219€

250€

2. Kind

219€

250€

3. Kind

225€

250€

4. Kind und weitere Kinder

250€

250

 

Auch der Kinderfreibetrag wurde im Sommer 2022 rückwirkend zum 01.01.2022 im Rahmen des Entlastungspaketes von 8.388 Euro auf 8.548 Euro angehoben. Dieser steigt erneut ab 2023 auf 8.688 Euro. Aktuell ergeben sich folgende Beträge:

Kindergeld Höhe 2022 nach Anzahl der Kinder (2023)

  • für 1 Kind: 219 Euro (250 Euro)
  • für 2 Kinder: 438 Euro (500 Euro)
  • für 3 Kinder: 663 Euro (750 Euro)
  • für 4 Kinder: 913 Euro (1.000 Euro)
  • für 5 Kinder: 1.163 Euro (1.250 Euro)

 

Basisversorgung zu günstigeren Preisen

Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif sollen eine günstige Basis-Stromversorgung nutzen können. Dafür sorgt die Strompreisbremse. Daneben wird die Bundesregierung eine Gaspreisbremse einführen.

Eine Strompreisbremse soll Bürgerinnen und Bürger weiter spürbar entlasten – und ebenso kleine und mittelständische Unternehmen mit Versorgertarif. Sie können dann eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis.

Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Dazu muss auch der Anstieg der Netzentgelte im deutschen Stromnetz gedämpft werden. Die Netzentgelte sind Bestandteil der Stromkosten und werden somit von den Stromkundinnen und -kunden getragen. Um die Strompreisbremse für den Basisverbrauch und eine Dämpfung der Netzentgelte für Strom zu finanzieren, sollen Zufallsgewinne von Stromproduzenten zumindest teilweise abgeschöpft werden.

 

Ermäßigter Steuersatz für Gas, weniger Stromkosten und stabiler CO2-Preis

Die Bundesregierung entlastet die Bürgerinnen und Bürger bei den Energieabgaben – durch einen niedrigeren Steuersatz auf den Gasverbrauch, einen stabilen CO2-Preis und eine Streichung der EEG-Umlage

Steuersenkung auf den Gasverbrauch

Ein ermäßigter Steuersatz für den Gasverbrauch von 7 Prozent statt 19 Prozent entlastet Gaskunden befristet bis Ende März 2024. Diese Maßnahme wird sich direkt inflationshemmend auswirken.

CO2-Preis bleibt zunächst stabil

Nach der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung im Januar 2021 betrug der Preis für eine Tonne zunächst 25 Euro. Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Tonne. Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen nicht zusätzlich bei den Energiekosten zu belasten, soll die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben werden. Durch die Verschiebung entstehen zunächst keine zusätzlichen Kosten für Sprit, Heizöl und Gas.

Streichung der EEG-Umlage

Stromkundinnen und -kunden zahlen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Ein Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden zahlte 2021 noch 227,50 Euro für die EEG-Umlage. 2022 werden es wegen der Absenkung zum 1. Juli über das Jahr gerechnet nur noch 65 Euro sein. 2023 wird die Absenkung auf null dann voll wirksam.

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