Gesetzliche News

Mindestvergütung für neue Ausbildungsverträge

  • Die Mindestvergütung für Ausbildungen, die 2023 begonnen werden, beträgt für das erste Ausbildungsjahr 620 Euro (2022: 585 Euro). 
  • Auch im zweiten Ausbildungsjahr bekommen Azubis mehr Geld: Die Mindestvergütung steigt dann um 18 Prozent. Im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent. 
Beginn der Ausbildung    1. Ausbildungsjahr   2. Ausbildungsjahr   3. Ausbildungsjahr   4.Ausbildungsjahr
2020                        515,00 €                        607,70 €                        695,25 €                       721,00 €
2021                        550,00 €                        646,00 €                        742,50 €                       770,00 €
2022                        585,00 €                        690,30 €                        789,75 €                       819,00 €
2023                        620,00 €                        731,60 €                        837,00 €                       868,00 €

 

Kurzarbeitergeld

Aufgrund des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld reicht es aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten in einem Unternehmen bis zum 30.06.2023 mehr als 10 % ihrer Arbeitszeit ausfallen. Zudem wird die Anhäufung negativer Arbeitszeitsalden vermieden.  

Zu den zugänglicheren Informationen gehören auch Unternehmen, die ab dem 1. Oktober 2022 oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit melden müssen. Auch Aushilfskräfte können für einen begrenzten Zeitraum Kurzarbeitergeld beziehen. Nebeneinkünfte aus geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) werden nicht berücksichtigt.

 

Werbungskostenpauschale

  • Mit dem Unternehmen verbundene Kosten, sogenannte Nebenkosten, können steuerlich geltend gemacht werden. 
  • Bis zu einer Pauschale von 1.230 Euro müssen Sie keine Quittungen oder Belege vorlegen.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen wird automatisch um dieses einkommensabhängige Abgabenpaket gekürzt.
  • Auch wenn Sie mehrere Jobs haben, können Sie die Pauschale nur einmal zahlen.
  • Der Pauschalbetrag gilt für jeden einzeln Beschäftigten - zweimal für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften, wenn beide erwerbstätig sind. 

 

Photovoltaik

Für neue Anlagen, bei Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023 entfällt auch die Anforderung, dass nur noch maximal 70 % der PV-Nennleistung ins Netz eingespeist werden dürfen.

  • Das EEG 2023 setzt auf eine massive Ausweitung der Energien.
  • 2023 müssen 9 Gigawatt Neuanlagenproduktion ans Netz gehen.
  • Ab 2026 sind 22 Gigawatt Neuanlagen das ehrgeizige Ausbauziel.
  • So müssen viele neue Photovoltaikanlagen installiert werden, von denen etwa die Hälfte auf Dächern stehen

So müssen viele neue Photovoltaikanlagen installiert werden, von denen etwa die Hälfte auf Dächern stehen. 

 

Hinweis auf Abruf zur Arbeitsunfähigkeitsdaten durch Arbeitgeber

Eine Pilotphase startete im Januar 2022. Seitdem sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Daten zur Arbeitsunfähigkeit zu liefern. Arbeitgeber, die bereits technisch dazu in der Lage sind, können die Invaliditätsdaten elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Ab Januar 2023 gilt das neue verbindliche elektronische Verfahren für alle Beteiligten. Die Krankmeldung erfolgt dann nur noch digital und die obligatorische Krankenkasse muss dem Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit mitteilen. 

 

Weiterbildung während der Kurzarbeit wird gefördert

Die Bundesagentur für Arbeit erstattet bis zu 50% der Beiträge zur Sozialversicherung, wenn Beschäftigte in der Kurzarbeit an beruflichen Weiterbildungen teilnehmen. Für die Erstattung bis zum 31. Juli 2023 gelten unter anderen folgenden Voraussetzungen laut Interseite der Arbeitsagentur:

  • Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden sowie
  • Maßnahme und Träger sind zugelasse
  • die Maßnahme bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor und der Träger ist hierfür geeignet.

Außerdem werden die beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit bezuschusst. Ab einer Dauer von über 120 Stunden werden zwischen 15 % und 100 % erstattet. Ausnahme: "Für Maßnahmen, die auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereiten, können keine Lehrgangskosten erstattet werden."

 

Verjährung von Urlaubsansprüchen Gerichtsurteil von 22.09.22

Das Bundesarbeitsgericht und der EuGH haben die gesetzliche Verjährungsfrist klargestellt: Urlaubsanträg verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren. Diese Verjährungsfrist läuft erst, wenn seiner Warnpflicht nachgekommen ist – Untätigkeit wird nicht belohnt.

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