Gesetzliche News

Pfändung des Weihnachtsgeld

Anpassung des unpfändbaren Anteils an die aktuellen gesetzlichen Regelungen 

Bisher: 500 Euro unpfändbar

Neu:    630 Euro unpfändbar

Unterhaltspfändung: 50% des Wert, also 315 Euro

Künftige Anpassung des Werts an den unpfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens.

Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 630 Euro pfändungsfrei. 
Das klappt aber nur, wenn Arbeitnehmer unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen.
Auch wer ein P-Konto hat, muss unbedingt einen separaten Antrag stellen.
Weihnachten hält für alle, die wegen Kontopfändungen nur ein mageres Budget verwalten können, ein Präsent bereit: Vom Weihnachtsgeld bleiben bis zu 630 Euro pfändungsfrei. 
Das klappt aber nur, wenn betroffene Arbeitnehmer unpfändbare Beträge des Weihnachtsgeldes rechtzeitig zusätzlich schützen lassen.

Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, auf dem der Schutz sonst ja (fast) automatisch geht, darf sich nicht in Sicherheit wiegen. 
Denn der geschützte Sockelbetrag sowie weitere bereits bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern.

P-Konto-Inhaber müssen deshalb beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle 
des öffentlichen Gläubigers (zum Beispiel bei einer Pfändung durch das Finanzamt) unbedingt einen Antrag stellen, 
um die besondere Einnahme schützen zu lassen. Denn ist das Geld erst einmal an die Gläubiger gezahlt, lässt sich meist nichts mehr retten.

Die Vorschriften sind eindeutig: Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrags aus § 850c Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 4 Nr. 1 ZPO, 
höchstens bis zum Betrag von 630 Euro, sind unpfändbar.

Beim P-Konto läuft in Sachen Pfändungsschutz eigentlich (fast) alles automatisch. 
Unabhängig von der Art des Einkommens ist ein Grundfreibetrag von aktuell 1.260 Euro (ab 1.12.2021) immer geschützt – zuzüglich Freibeträge für Unterhaltsverpflichtungen 
und andere gesetzlich geschützte Gutschriften wie zum Beispiel das Kindergeld. 
Vorausgesetzt, der Bank liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialamts oder einer Schuldnerberatungsstelle vor, 
dass es sich um solche geschützten Geldeingänge handelt.

Das Weihnachtsgeld allerdings lässt sich nicht bescheinigen; es kann geschützt werden, 
indem der Arbeitnehmer einen separaten Antrag auf zusätzliche Freigabe beim jeweiligen Vollstreckungsgericht oder der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers stellt.
 

 


300 Euro Energiepauschale 2022 für »aktiv Beschäftigte«

Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro »für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen« zugestimmt:
Sie werden noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bekommen. 
Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. 
Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1.9.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. 
In allen anderen Fällen erhalten Sie die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022.

Die Antworten auf zahlreiche Einzelfragen zur Energiepreispauschale (EPP), 
zu Ansprüchen, Voraussetzungen und Auszahlungsmodalitäten, 
finden Sie in der ausführlichen FAQ-Liste der Bundesfinanzministeriums (BMF).

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/FAQ-Energiepreispauschale.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Minijob Reform beschlossen: Das gilt ab 1. Oktober 2022 

Minijob-Reform 2022: Das kommt auf Sie zu. Der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juni 2022  verabschiedet. Mit der Unterschrift des Bundespräsidenten wird es zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Und es beinhaltet mehr als nur eine Erhöhung des Mindestlohns. Was wird sich konkret für Sie als Arbeitgeber ändern?

Mindestlohn erhöht auf 12 Euro

Derzeit liegt der Mindestlohn pro Stunde bei 9,82 Euro, zum 1. Juli 2022 wird er auf 10,45 Euro steigen. Das hat die Mindestlohnkommission so beschlossen. Sie wurde 2015 gegründet. Die Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro hat die Bundesregierung beschlossen. Zukünftige Veränderungen des Mindestlohns werden wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.

Verdienstgrenze für Minijobber auf 520 Euro

Die bisherigen Erhöhungen des Stundenlohns haben in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber geführt. Das hatte zur Folge, dass geringfügig Beschäftigte immer weniger Stunden in ihrem Minijob arbeiten konnten. Oder sie wurden sozialversicherungspflichtig, weil ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst die Grenze von 450 Euro überschritt.
Mit der jetzigen Erhöhung des Mindestlohns gibt es zeitgleich aber eine Anhebung der Verdienstgrenze: Geringfügig Beschäftigte können nun bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Ab 1. Oktober können sie also gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne dass Beiträge an die Sozialversicherung fällig werden (abgesehen von der Rentenversicherung, wenn Ihr Minijobber hier keine Beitragsbefreiung wünscht).

Zukünftig: Dynamische Anhebung der Verdienstgrenze

Da der Mindestlohn auch in Zukunft steigen wird, soll die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber nicht statisch bleiben. Auch sie wird jeweils angehoben. Ziel dabei ist, dass eine durchschnittliche Arbeitszeit von zehn Stunden pro Monat in einem Minijob mit Verdienstgrenze möglich ist.

 

Höherer Grundfreibetrag und höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Steuerlich entlastet werden sollen alle Steuerzahler durch die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro – ab 1. Januar 2022. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Eine zusätzliche steuerliche Entlastung winkt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Werbungskosten haben. Ihnen steht ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu. Er klettert von 1.000 Euro rückwirkend ab 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro.

 

Höhere Mobilitätsprämie

Teilzeitkräfte, Auszubildende und Berufsanfänger geben oftmals keine Steuererklärung beim Finanzamt ab, weil der Arbeitgeber keine Steuern einbehalten hat. Das ist in der Regel bei Geringverdienern der Fall, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Doch beträgt der einfache Weg zur Arbeit mehr als 20 Kilometer, sollte 2022 erstmals trotzdem eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Hintergrund: Es winkt seit 2021 eine Mobilitätsprämie, die das Finanzamt überweist. Durch die höhere Entfernungspauschale fällt die Mobilitätsprämie 2022 höher aus.

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