Gesetzliche News

Im Bereich der Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beiträge, Steuern oder Gesellschaft stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen und Neuerungen an. So gehen zum Beispiel verschiedene Corona-Hilfen und Förderprogramme für kleine und mittlere Unternehmen in die Verlängerung. Zudem steht die Ausweitung der

E-Rechnungspflicht auf Landesebene in weiteren Bundesländern an.

Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen und Neuregelungen zusammengefasst, um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben.

 

Mindestlohn und Entgelt für Minijobgrenze steigen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Mindestlohn zum 1. Oktober dieses Jahres auf 12 Euro angehoben wird. Zudem wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht.

Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt. Diese Mindestlohnhöhe entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Als Folgeänderung zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns enthält der Entwurf eine Anpassung der Schwellenwerte der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung, die Ausnahmen von den Dokumentationspflichten der §§ 16, 17 Mindestlohngesetz vorsieht.

In Kabinettsitzung wurde zudem verabredet, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam prüfen werden, wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden. Hierzu soll die Entwicklung einer digitalen Zeiterfassungsanwendung, die den Arbeitgebern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden kann, geprüft werden.

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

 

Kinderkrankengeld

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird verlängert: Das Kinderkrankengeld kann auch 2022 je versichertem Kind grundsätzlich für 30 statt zehn Tage (bei Alleinerziehenden 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

 

Höhere Sachbezugsgrenze

Die Grenze für den steuerfreien Sachbezug stieg mit dem Jahresanfang von 44 auf 50 Euro. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten bis zu dieser (monatlichen) Grenze sozialversicherungsfrei eine kleine Aufmerksamkeit machen, etwa in Form von Tank- oder Warengutscheinen. Doch die Erhöhung dieser Grenze geht mit strengeren Regeln einher: Der Sachbezug muss „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ erfolgen, es darf also kein Gehalt vertraglich in einen Sachbezug umgewandelt werden. Und es muss unmöglich sein, sich den Sachbezug in bar auszahlen zu lassen. Gutscheinkarten müssen zweckgebunden sein und nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen

 

Bewirtungskosten

Mit dem BMF-Schreiben vom 30.06.2021 aktualisierte die Finanzbehörde die Erfordernisse zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass in einem Bewirtungsbetrieb. Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Bewirtungsrechnungen ist der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig. Enthält eine Bewirtungsrechnung noch keinen Hinweis auf die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), darf es für das Finanzamt kein Grund darstellen, den 70-prozentigen Betriebsausgabenabzug nicht anzuerkennen. Bis zum 31.12.2022 werden solche Bewirtungsrechnungen nicht beanstandet.

 

E-Rechnung in drei weiteren Bundesländern Pflicht

Ab 01.01.2022 trat in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hamburg und Saarland die Verpflichtung ein, dass Rechnungen an die öffentliche Verwaltung den Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/55 entsprechen müssen. Die Richtlinie gibt ein technisches Format für die übermittelten Daten vor. Diese Vorgaben lassen sich mit den beiden Standards »XRechnung« und »ZUGFeRD« (ab Version 2.0) erfüllen. Für Auftragnehmer des Bundes sowie bei der Verwaltung in Bremen gilt die E-Rechnungspflicht bereits seit 11/2020. Mecklenburg-Vorpommern plant die Umsetzung für 2023 und das Land Hessen für 2024. Der Trend zur E-Rechnung nimmt immer mehr zu. Unsere ERP Softwaresysteme  (Sage und myfactory)  bieten in seinen Produkten entsprechende Anbindungen.

 

Mehr Geld für Pendler

Pendlerpauschale steigt auf 38 Cent pro Kilometer

Die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 wird um 0,05 € auf 0,35 € und ab dem Jahr 2024 um weitere 0,03 € auf 0,38 € angehoben. Die Anhebung gilt jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet. Fahren Sie also nur 18 Kilometer zur Arbeit, ändert sich für Sie nichts, Sie dürfen weiterhin nur 0,30 € pro Kilometer einfachen Arbeitsweg ansetzen.

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Fahren Sie wiederum 42 Kilometer zur Arbeit lautet die Rechnung wie folgt:

(20kmx 0,30 €) + (22km x 0,35 €) x (Arbeitstage an denen Sie Ihre Arbeit aufgesucht haben)

Für die ersten 20 Kilometer dürfen Sie nur 0,30 € ansetzen, für alle weiteren Kilometer des einfachen Arbeitsweges dann 0,35 €.

Die Änderung gilt auch für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung. Dadurch werden Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg entlastet.

 

Pauschale bis 20 km einfachen Arbeitsweg

Pauschale ab dem 21 km einfachen Arbeitsweg

Ab Veranlagungsjahr 2021

0,30 €

0,35 €

Ab Veranlagungsjahr 2024 – 2026

0,30 €

0,38 €

 

 

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